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SMP GbR II „Genussrechtswandler“ Gesellschaftereinlage

Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hof vom 25.01.2008 fordert nunmehr der Liquidator des
SMP GbR II von den so genannten „Genussrechtswandlern“ die Gesellschaftereinlage.
Unsere Überprüfungen hier behandelnder Fälle haben ergeben, dass wohl in einer überwiegenden Anzahl gleich gearteter Fälle berechtigte Gegenansprüche die Zahlungsanforderungen gänzlich beseitigen.
Eine Einzelfallüberprüfung wird daher dringend angeraten.

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Information zum Inkrafttreten des EHUG

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister - EHUG in Kraft.

Durch dieses Gesetz wurden für viele Unternehmen fast unbemerkt die Vorschriften über die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen eines Kaufmannes nun auch für den E-Mail-Verkehr gesetzlich festgeschrieben. Nachdem diese Meldungen verbunden mit dem Hinweis auf drohende Abmahnungen und Bußgelder in einigen Fachzeitschriften für Überraschung und Verwirrung gesorgt haben, möchten wir unsere Mandanten mit diesem Schreiben über die Regelung informieren.

Mit dem neuen EHUG wurden durch den Gesetzgeber die EU Publizitäts-Richtlinien sowie die Transparenzrichtlinie umgesetzt.

Durch das EHUG wurden jeweils die Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen dahin ergänzt, dass diese nunmehr auch im E-Mail-Verkehr Beachtung zu finden haben. Beispielsweise wurde die Regelung im § 37 a Abs. 1 HGB, welche die Pflichtangaben eines Kaufmannes in Geschäftsbriefen regelt, durch die Worte „auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmannes gleichviel welcher Form“ ergänzt.

Ähnliche Regelungen wurden zu § 125 a HGB, welcher die Pflichtangaben bei der OHG regelt, ebenso wie zu § 80 Abs. 1 AktG und § 35 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG aufgenommen. Es wird jeweils durch die Hinzufügung der Worte „gleichviel welcher Form“ die Ausdehnung der Vorschriften für Geschäftsbriefe auf den E-Mail-Verkehr bewirkt.

Insgesamt ist damit keine Neueinführung oder Erweiterung von Pflichtangaben vorgenommen worden. Es wurden bisher schon für Geschäftsbriefe geltende Regelungen auf den E-Mail-Verkehr erstreckt.

Es ist auch nicht so, dass die Regelung über die Pflichtangaben erst seit dem Inkrafttreten des EHUG den 01.01.2007 gilt. Vielmehr war es bisher schon so, dass die Rechtsprechung das Wort Geschäftsbriefe so weit auslegte, dass hierdurch auch der E-Mail-Verkehr erfasst wurde. Damit wird nunmehr gesetzlich festgeschrieben, was auch bisher durch Auslegung des Gesetzestextes schon durch die Rechtsprechung angenommen wurde

Welche Angaben müssen enthalten sein:

Einzelkaufmann:

Firma unter Angabe der Rechtsform, Ort der Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht, die Handelsregisternummer

GmbH

Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer und soweit ein Aufsichtsrat vorhanden ist dessen Vorsitzenden

Aktiengesellschaften:

Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer, alle Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsvorsitzender (Familienname und mindestens ein Vorname), Vorstandsvorsitzender ist zu bezeichnen

Noch ein Wort zu den Folgen der Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften:

Es ist dringend anzuraten, die Geschäftsbriefe, E-Mail-Signaturen und Internetauftritte auf die Vollständigkeit der dort enthaltenen notwendigen Pflichtangaben zu prüfen und die Vorschriften genau einzuhalten. Bei Nichtbeachtung sieht das Gesetz (sowohl HGB, als auch GmbHG oder AktG) die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern durch das zuständige Registergericht vor. Inwieweit diese Vorschrift nunmehr nach Einführung der Gesetzesänderungen verschärft gehandhabt wird, kann noch nicht beurteilt werden.

Soweit in einigen Veröffentlichungen darauf hingewiesen wird, dass Abmahnungen mit erheblichen Kosten drohen und sogar von einer drohenden Abmahnwelle die Rede ist, ist dies übertrieben. Die Frage, ob das Fehlen von Pflichtangaben überhaupt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann, ist grundsätzlich eher zu verneinen. Das Fehlen von Pflichtangaben stellt in der Regel lediglich einen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift und nicht ein wettbewerbrechtliches Fehlverhalten dar. Sollten Sie dennoch eine solche Abmahnung erhalten, raten wir dingend sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wittmann
Rechtsanwalt

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Mandantentreffen

Jährlich veranstalten wir eine kostenlose Informations-veranstaltung für unsere Mandanten. Unsere Anwälte informieren Sie hier über die aktuelle Rechtslage, Änderungen bei der Rechtssprechung und stehen Ihnen für alle Fragen gerne zur Verfügung.

Das Team der Kanzlei Wittmann.

Am 8. Mai 2007 war es wieder soweit. Auch aus Anlass unseres 20jährigen Kanzleijubiläums hatten wir wieder zu dieser Informationsveranstaltung der Kanzlei Wittmann Rechtsanwälte eingeladen.
Diesesmal zum Thema Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten; aktuelle Rechtssprechung aus ausgewählten Rechtsgebieten. Nicht nur aufgrund der neuesten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts war unser Hauptthema von höchster Aktualität. Auch aus Bankensicht ist Unternehmensnachfolge von höchster Komplexität und erfordert eine ganzheitliche Begleitung.

Herr Bankdirektor Karlheinz Müller. Herr Bankdirektor Karlheinz Müller, von der Bayerischen Landesbank, hat das Vorgehen und das Leistungsspektrum der Bayer LB dargelegen.
Vortrag von Herrn Bankdirektor Müller. Kleines Präsent für Herrn Bankdirektor Müller.

Weiterhin informierten die Anwälte unserer Kanzlei zu aktuellen höchstrichterlichen Urteilen ausgewählter Rechtsgebiete.

v.l.: Dr. Heinz Köhler, Bankdirektor Karlheinz Müller, Rechtsanwalt Jürgen Wittmann

Ein Pressebericht zu unserem Mandantentag und zum Referat des Herrn Bankdirektor Karlheinz Müller ist erschienen im Fränkischen Tag am 24.05.2007. Sie finden diesen Bericht "Unternehmensnachfolge" auf der Presse-Seite in unserer Service-Rubrik. Klicken Sie einfach hier.
Diese Veranstaltung fand auch diesmal wieder statt in
Rebhan's Business und
Wellness Hotel

Ludwigsstädter Str. 95 + 97
D-96342 Stockheim - Neukenroth
Telefon: +49 (0) 9265.955-60 00
Fax: +49 (0) 9265.955-66 00
E-Mail: info@hotel-rebhan.de
Internet: www.hotel-rebhan.de
Das Team der Kanzlei Wittmann und Herr Bankdirektor Karlheinz Müller.

Archivbilder
Rechstanwalt Jürgen Wittmann. Vortrag.


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