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Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hof vom 25.01.2008 fordert nunmehr der Liquidator des SMP GbR II von den so genannten „Genussrechtswandlern“ die Gesellschaftereinlage. Unsere Überprüfungen hier behandelnder Fälle haben ergeben, dass wohl in einer überwiegenden Anzahl gleich gearteter Fälle berechtigte Gegenansprüche die Zahlungsanforderungen gänzlich beseitigen. Eine Einzelfallüberprüfung wird daher dringend angeraten.
Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister - EHUG in Kraft. Durch dieses Gesetz wurden für viele Unternehmen fast unbemerkt die Vorschriften über die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen eines Kaufmannes nun auch für den E-Mail-Verkehr gesetzlich festgeschrieben. Nachdem diese Meldungen verbunden mit dem Hinweis auf drohende Abmahnungen und Bußgelder in einigen Fachzeitschriften für Überraschung und Verwirrung gesorgt haben, möchten wir unsere Mandanten mit diesem Schreiben über die Regelung informieren. Mit dem neuen EHUG wurden durch den Gesetzgeber die EU Publizitäts-Richtlinien sowie die Transparenzrichtlinie umgesetzt. Durch das EHUG wurden jeweils die Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen dahin ergänzt, dass diese nunmehr auch im E-Mail-Verkehr Beachtung zu finden haben. Beispielsweise wurde die Regelung im § 37 a Abs. 1 HGB, welche die Pflichtangaben eines Kaufmannes in Geschäftsbriefen regelt, durch die Worte „auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmannes gleichviel welcher Form“ ergänzt. Ähnliche Regelungen wurden zu § 125 a HGB, welcher die Pflichtangaben bei der OHG regelt, ebenso wie zu § 80 Abs. 1 AktG und § 35 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG aufgenommen. Es wird jeweils durch die Hinzufügung der Worte „gleichviel welcher Form“ die Ausdehnung der Vorschriften für Geschäftsbriefe auf den E-Mail-Verkehr bewirkt. Insgesamt ist damit keine Neueinführung oder Erweiterung von Pflichtangaben vorgenommen worden. Es wurden bisher schon für Geschäftsbriefe geltende Regelungen auf den E-Mail-Verkehr erstreckt. Es ist auch nicht so, dass die Regelung über die Pflichtangaben erst seit dem Inkrafttreten des EHUG den 01.01.2007 gilt. Vielmehr war es bisher schon so, dass die Rechtsprechung das Wort Geschäftsbriefe so weit auslegte, dass hierdurch auch der E-Mail-Verkehr erfasst wurde. Damit wird nunmehr gesetzlich festgeschrieben, was auch bisher durch Auslegung des Gesetzestextes schon durch die Rechtsprechung angenommen wurde Welche Angaben müssen enthalten sein: Einzelkaufmann: Firma unter Angabe der Rechtsform, Ort der Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht, die Handelsregisternummer GmbH Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer und soweit ein Aufsichtsrat vorhanden ist dessen Vorsitzenden Aktiengesellschaften: Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer, alle Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsvorsitzender (Familienname und mindestens ein Vorname), Vorstandsvorsitzender ist zu bezeichnen Noch ein Wort zu den Folgen der Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften: Es ist dringend anzuraten, die Geschäftsbriefe, E-Mail-Signaturen und Internetauftritte auf die Vollständigkeit der dort enthaltenen notwendigen Pflichtangaben zu prüfen und die Vorschriften genau einzuhalten. Bei Nichtbeachtung sieht das Gesetz (sowohl HGB, als auch GmbHG oder AktG) die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern durch das zuständige Registergericht vor. Inwieweit diese Vorschrift nunmehr nach Einführung der Gesetzesänderungen verschärft gehandhabt wird, kann noch nicht beurteilt werden. Soweit in einigen Veröffentlichungen darauf hingewiesen wird, dass Abmahnungen mit erheblichen Kosten drohen und sogar von einer drohenden Abmahnwelle die Rede ist, ist dies übertrieben. Die Frage, ob das Fehlen von Pflichtangaben überhaupt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann, ist grundsätzlich eher zu verneinen. Das Fehlen von Pflichtangaben stellt in der Regel lediglich einen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift und nicht ein wettbewerbrechtliches Fehlverhalten dar. Sollten Sie dennoch eine solche Abmahnung erhalten, raten wir dingend sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen
Am 8. Mai 2007 war es wieder soweit. Auch aus Anlass unseres 20jährigen Kanzleijubiläums hatten wir wieder zu dieser Informationsveranstaltung der Kanzlei Wittmann Rechtsanwälte eingeladen.
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