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Verbesserung und Erneuerung oder bloßer Unterhalt bzw. Instandsetzung von Gemeindestraßen im kommunalen Beitragsrecht nach Art. 5 KAG.
von Rechtsanwalt Dr. Heinz Köhler Landrat a.D. (Juni 2007)

Nach Art. 5 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von gemeindlichen Straßen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser gemeindlichen Straßen beson-dere Vorteile bietet.

Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt die Gemeinde, die 1996 eine dementsprechende Straßenausbausatzung erlassen hat, aufgefordert die Satzung auch anzuwenden. Die Gemeinde trägt vor, es habe sich um eine bloße Unterhaltsungsmaßnahme gehandelt, so dass kein Beitrag von den Bürgern verlangt werden kann.

Es geht also im die Frage ob es sich um eine beitragspflichtige Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme gehandelt hat bei der Straßensanierung oder aber es eine bloße Instandsetzung bzw. Reparatur gewesen ist.

Dies ist in jedem Einzelfall zu klären, aber einzelne Markmale zur Abgrenzung sind in Literatur und Rechtsprechung herausgearbeitet worden.

So wird die Auffassung vertreten (Wille in KGSt 74. Seite 22), dass eine Reparatur (= Instandsetzung) gleichzeitig Elemente der Unterhaltung, der Erneuerung und der Verbesse-rung in sich trägt. Instandsetzung, Neuerung und Verbesserung überschneiden sich damit. Eine bloße Unterhaltsmaßnahme oder Instandsetzungsmaßnahme liegt vor, wenn es in erster Linie um die Erhaltung des einmal geschaffenen Zustands geht. So zählen zum laufenden Unterhalt und zur Instandsetzung alle Maßnahmen, die notwendig sind um eine Straße in einen ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, die also der Erhaltung des bestehenden Zustands dient (Bayerischer VGH in Bayerischer Verwaltungsblätter 76,16). Angesichts der Tatsache, dass die Verschleißschicht einer Fahrbahndecke einer starken Abnutzung unterliegt und deshalb typischerweise bereits nach wenigen Jahren die Aufbringung einer neuen Verschleißschicht erforderlich wird ist eine derartige Maßnahme der Instandsetzung zuzurechnen die keine Beitragspflicht auslöst (OLG Münster in NWVBl 91, 19). Entscheident ist, dass durch den Ausbau einer oder mehrerer Schichten der alte Zustand wieder hergestellt wird. Dann kann nur eine Instandsetzung vorliegen (OLG Münster in NWVBl 91, 346). Im vorliegenden Fall wurde lediglich der alte Zustand wieder hergestellt auch wenn eine Verschleißdecke neu aufgebracht wurde. Straßen wurden lediglich in ihren alten Zustand wieder hergestellt.

Die Entscheidung über Art und Weise der Ausgestaltung einer Baumaßnahme steht daher im Ermessen der Gemeinde. Es liegt dabei im Ermessen der Gemeinde ob sie sich für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten Anlage oder für eine Ausbaumaßnahmen entschließt die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt. Die Gemeinde hatte sich in dem Fall dafür entschieden für eine bloße Instandsetzung der beschädigten bzw. abgenutzten Straße.

Entscheidend ist auch, dass die Beweislast bei der Gemeinde liegt. In dem Fall lagen keine Ausbaupläne vor. Auch keine Bestandsaufnahme und keine Fotos zu den jeweils früheren Zuständen. Demgemäß ist die Gemeinde in der Situation, dass sie die Beweislast zu tragen.


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